Quartzforms

Whistleblowing-Verordnung

1. Vorwort

 

QUARTZFORMS S.p.A. (im Folgenden als “Gesellschaft” bezeichnet) hat sich zum Ziel gesetzt, bei ihren Mitarbeitern, Direktoren und/oder Beratern ein Verhalten an den Tag zu legen, das den höchsten ethischen Standards der Fairness, Loyalität, Rechtmäßigkeit und des Schutzes der Sicherheit der Arbeitsumgebung entspricht.

Im Rahmen dieser Leitprinzipien und der Verabschiedung des Organisationsmodells, auch unter Berücksichtigung des Gesetzesdekrets Nr. 24/2023, beabsichtigt die Gesellschaft, alle Angestellten, Direktoren und/oder Mitarbeiter in jeglicher Funktion zu ermutigen, in gutem Glauben Fehlverhalten zu melden, das gegen nationales oder europäisches Recht verstößt und von dem sie im Rahmen ihrer Arbeitsbeziehung mit der Gesellschaft Kenntnis erlangt haben, und gleichzeitig eine Politik des Schutzes für die Verfasser solcher Meldungen zu verfolgen.

Die Gesellschaft hat, auch um den geltenden rechtlichen Grundsätzen zu entsprechen, einen internen Dienst für die Meldung von Missständen eingerichtet und die vorliegende Regelung (die “Whistleblowing-Regelung“) angenommen.

 

2. Was ist der Zweck dieser Whistleblowing-Verordnung?

 

Whistleblowing-Verordnung soll dazu dienen:

  • allen interessierten Parteien einfache, klare und wirksame Anweisungen über den eingerichteten internen Whistleblowing-Dienst sowie über die Voraussetzungen, den Inhalt, die Empfänger und die Methoden der Übermittlung von Whistleblowing-Meldungen zu geben;
  • über die Voraussetzungen für eine Meldung über einen externen Kanal zu informieren;
  • Hinweisgebern einen angemessenen Schutz vor direkten oder indirekten Vergeltungsmaßnahmen zu bieten, die sich auf die Arbeitsbedingungen aus Gründen auswirken, die direkt oder indirekt mit dem Hinweisgeber in Verbindung stehen.

3. Für wen gilt diese Whistleblowing-Verordnung?

 

Dieses Reglement gilt für alle Personen, die in verschiedenen Funktionen in das Arbeitsumfeld (Angestellte, Mitarbeiter, Berater usw.) und die Verwaltung und/oder Aufsicht des Unternehmens eingebunden sind und die (i) den vom Unternehmen angebotenen Meldeservice nutzen können und (ii) Gegenstand von Whistleblowing-Meldungen sein können.

4. Wer sind der Whistleblower, der Vermittler und der Gemeldete?

 

Für die Zwecke dieser Whistleblowing-Verordnung wird ein “Whistleblower” als eine Person definiert, die Verstöße gegen nationales und/oder EU-Recht meldet, die sie im Rahmen ihrer Beschäftigung beobachtet hat oder von denen sie Kenntnis erhalten hat. Der Whistleblower kann insbesondere sein:

  • ein Arbeitnehmer;
  • ein Selbständiger, der seine Arbeitstätigkeit im Unternehmen ausübt;
  • ein Freiberufler oder Berater, der seine Arbeit im Unternehmen ausführt;
  • ein Freiwilliger oder Praktikant, bezahlt oder unbezahlt, der seine Tätigkeit im Unternehmen ausübt;
  • ein Aktionär (shareholder);
  • eine Person mit Verwaltungs-, Leitungs-, Kontroll-, Aufsichts- oder Vertretungsfunktionen, wenn diese Funktion auch de facto ausgeübt werden.

Der nachfolgend beschriebene Schutz des Whistleblowers gilt auch vor der Annahme eines Arbeitsverhältnisses mit dem Unternehmen, während der Probezeit oder nach dessen Beendigung.

Der so genannte “Vermittler” ist eine natürliche Person, die im gleichen Arbeitsumfeld wie der Meldende tätig ist und ihn bei der Meldung unterstützt. Die vom Vermittler geleistete Unterstützung muss vertraulich behandelt werden. Diese Person muss im selben Arbeitsumfeld arbeiten oder gearbeitet haben wie der Meldende (z. B. der Kollege, auch in einem anderen Büro, der ihn bei der Meldung unterstützt). Wird die Tätigkeit von einem Gewerkschafter ausgeübt, der bei der Unterstützung das Akronym der Gewerkschaft verwendet, so ist dieser kein Vermittler und es gelten die Bestimmungen über die Anhörung von Gewerkschaftsvertretern und die Unterdrückung von gewerkschaftsfeindlichem Verhalten des Gesetzes 300/1970.

 

Die gemeldete Person hingegen ist die in der Meldung genannte Person, der der Verstoß
zugeschrieben wird. Es handelt sich also um die Person, der die gemeldeten Aktivitäten zuzurechnen sind.

 

5. Welche “Verstöße” können gemeldet werden?

 

Zu den Verstößen, die gemeldet werden können, gehören Verhaltensweisen, Handlungen und
Unterlassungen, die dem öffentlichen Interesse oder der Integrität der öffentlichen Verwaltung oder des Unternehmens schaden, und zwar aus folgenden Gründen:

  • rechtswidriges Verhalten im Sinne des Gesetzesdekrets 231/2001 und/oder Verstöße gegen das vom Unternehmen angenommene Organisationsmodell;
  • Verstöße gegen andere nationale Rechtsvorschriften, d. h. zivil-, straf-, verwaltungs- und buchführungsrechtliche Verstöße, die nicht zu den im Gesetzesdekret 231/2001 genannten Vortaten und den unter Punkt 3 genannten Verstößen gegen EU-Recht gehören;
  • Verstöße gegen die europäische Gesetzgebung und alle nationalen
    Durchführungsbestimmungen, bestehend aus:

– Rechtswidrige Handlungen in den folgenden Bereichen:

  1. Auftragsvergabe und öffentliche Aufträge: Verfahrensregeln für die Vergabe von
    öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, Regeln für öffentliche Aufträge;
  2. Finanzdienstleistungen, -produkte und -märkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
  3. Produktsicherheit und Konformität;
  4. Verkehrssicherheit;
  5. Schutz der Umwelt;
  6. Strahlenschutz und nukleare Sicherheit;
  7. Lebens- und Futtermittelsicherheit sowie Tiergesundheit und Tierschutz;
  8. öffentliche Gesundheit;
  9. Verbraucherschutz;
  10. Schutz der Privatsphäre und der Daten sowie Sicherheit der Netze und
    Informationssysteme;

– Handlungen und Unterlassungen, die den finanziellen Interessen der Union schaden, wie z. B. Betrug, Korruption und alle illegalen Aktivitäten im Zusammenhang mit Ausgaben der Union;

– Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Binnenmarkt, die den freien Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr beeinträchtigen, einschließlich Verstößen gegen das europäische Wettbewerbs- und Beihilferecht, die Körperschaftssteuer und Mechanismen, die darauf abzielen, einen Steuervorteil für Unternehmen zu erzielen.

 

Ein meldepflichtiger Verstoß kann nicht in einer bloßen Unregelmäßigkeit bestehen.
Unregelmäßigkeiten werden jedoch relevant und können meldepflichtig sein, wenn sie konkrete Elemente (sogenannte symptomatische Indizien) darstellen, die den Melder zu der Annahme veranlassen, dass einer der oben genannten Verstöße begangen werden könnte.

 

6. Welche Sachverhalte sind nicht meldepflichtig?

 

Der Bericht darf nicht zum Gegenstand haben:

  • Tatsachen, die falsch oder erfunden sind und daher keine Grundlage haben;
  • Missstände persönlicher Natur;
  • Streitigkeiten, Ansprüche oder Forderungen im Zusammenhang mit Eigeninteressen;
  • Berichte, die auf bloßen Verdächtigungen oder wenig zuverlässigen Gerüchten (so genannten Gerüchten) beruhen;
  • Liebesbeziehungen oder andere persönliche Umstände in Bezug auf Mitarbeiter und/oder Direktoren des Unternehmens und/oder Dritte;
  • bloße Unregelmäßigkeiten, die nicht auf einen Regelverstoß hindeuten;
  • Verstöße gegen Vorschriften, die in der durch besondere Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Weise gemeldet werden müssen.

 

Die Übermittlung falscher oder unbegründeter Meldungen ist nicht nur verwerflich, sondern schadet auch der Wirksamkeit des Whistleblowing, da sie seine Funktionsweise und Glaubwürdigkeit untergräbt.
Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig Falschmeldungen abgibt, ist nicht vor Vergeltungsmaßnahmen geschützt und kann im Rahmen des Disziplinarsystems bestraft werden.

 

 

7. Wie können Meldungen gemacht werden?

 

Um jedem Hinweisgeber die Möglichkeit zu geben, unter Wahrung der Vertraulichkeit und ohne Angst vor Vergeltungsmaßnahmen Fehlverhalten oder sonstige Verstöße gegen die oben
beschriebenen Vorschriften zu melden, hat das Unternehmen einen vertraulichen Meldedienst eingerichtet, der vom Aufsichtsrat des Unternehmens verwaltet wird (der “Whistleblowing Manager“).

Whistleblower können Meldungen über Verstöße, von denen sie Kenntnis haben, vertraulich an den Whistleblowing-Manager senden, alternativ auf einem der folgenden Wege:

  1. in schriftlicher Form auf elektronischem Wege über eine spezielle Meldeplattform, die auf der Website des Unternehmens in der Rubrik “Whistleblowing” unter folgendem Link abgerufen werden kann
    https://quartzformsit.cpkeeper.online/keeper/available-configuration-links
    für Berichte in italienischer Sprache und den folgenden Link
    https://quartzformsde.cpkeeper.online/keeper/available-configuration-links
    für Berichte in deutscher Sprache;
  2. mündlich über eine spezielle Plattform für Meldungen, die auf der Website des Unternehmens in der Rubrik “Whistleblowing” unter folgendem Link abgerufen werden kann
    https://quartzformsit.cpkeeper.online/keeper/available-configuration-links
    für Berichte auf Italienisch und den folgenden Link
    https://quartzformsde.cpkeeper.online/keeper/available-configuration-links
    für Berichte in deutscher Sprache;
  3. durch ein persönliches Treffen mit dem Whistleblowing-Manager, das vom Hinweisgeber schriftlich oder mündlich beantragt werden kann und innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach dem Antrag anberaumt wird.

 

Der Aufsichtsrat ist die einzige Partei, die Zugang zu den Berichten und der Identität des
Berichterstatters hat.

Die Mitglieder des Aufsichtsrates verpflichten sich mit der Annahme des Amtes des WhistleblowingManagers, die Regeln dieses Reglements einzuhalten.

 

8. Meldungen an andere Personen als den Whistleblowing-Manager

 

Wenn der Hinweisgeber den Whistleblowing-Dienst nicht in Anspruch nimmt, sondern die Meldung an seine Vorgesetzten weiterleitet und erklärt, dass er den für Whistleblowing vorgesehenen Schutz in Anspruch nehmen möchte, oder sich eine solche Bereitschaft aus der Meldung selbst ergibt, sollte die Meldung als “Whistleblowing-Meldung” betrachtet werden; andernfalls sollte die Meldung als normale Meldung betrachtet werden.

Eine Meldung, die von einer anderen Person als dem Whistleblowing-Manager eingeht, sollte
innerhalb von 7 (sieben) Tagen nach ihrem Eingang an den Whistleblowing-Manager weitergeleitet werden, wobei der Meldende zu benachrichtigen ist.

 

9. Welchen Inhalt sollte die Meldung haben?

Der Bericht muss:

  1. für die Identifizierung des Meldenden unbedingt erforderlichen Daten beinhalten (Vor- und Nachname);
  2. wenn es sich um eine Meldung handelt, die nicht über die Plattform erfolgt, angeben, dass es sich um eine Whistleblowing-Meldung handelt, bei der Sie beabsichtigen, Ihre Identität
    vertraulich zu behandeln und Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen zu genießen;
  3. wahrheitsgemäße Fakten berichten;
  4. mit dem Unternehmen und/oder unrechtmäßigen Handlungen und Verhaltensweisen der
    gemeldeten Personen in Zusammenhang stehen;
  5. eine möglichst vollständige Beschreibung des Sachverhalts enthalten. Zu diesem Zweck kann sie geeignete Anhänge enthalten, die den Nachweis für die Belegung der gemeldeten Tatsachen und die Angabe weiterer Personen, die möglicherweise Kenntnis von den Tatsachen haben, enthalten;
  6. die allgemeinen Angaben oder andere geeignete Elemente zur Identifizierung der Person, der die Fakten, die Gegenstand des Berichts sind, zugeschrieben werden, angeben.

Anonyme Meldungen, die nicht hinreichend begründet sind, werden vom Whistleblowing-Manager nicht berücksichtigt und in jedem Fall als gewöhnliche Meldungen mit der entsprechenden Anwendung der einschlägigen Vorschriften behandelt, wobei der anonyme Hinweisgeber, der später identifiziert wird, nach Meldung etwaiger Vergeltungsmaßnahmen an den BfJ (Bundesamt für Justiz) in den Genuss des Whistleblowing-Schutzes kommen kann.

 

10. Wie werden die Meldungen entgegengenommen?

Die Meldungen werden vom Whistleblowing-Manager, d.h. dem Aufsichtsrat der Gesellschaft,
entgegengenommen. Dieser ist ein internes Gremium des Unternehmens, das mit Autonomie und Unabhängigkeit ausgestattet ist und aus Mitgliedern besteht, die speziell für die Verwaltung des Whistleblowing-Kanals geschult und ordnungsgemäß ermächtigt sind, Daten in Übereinstimmung mit den Datenschutzbestimmungen DSGVO zu verarbeiten.

 

Der Whistleblowing-Manager, der Meldungen entgegennimmt, ist dazu verpflichtet:

  1. Identität des Berichterstatters so weit wie rechtlich möglich zu schützen;
  2. so weit wie rechtlich möglich die Vertraulichkeit der Meldung zu gewährleisten;
  3. Meldungen und Untersuchungen im Zusammenhang mit den gemeldeten Vorfällen vertraulich, fair und objektiv zu behandeln, wie in diesen Whistleblowing-Bestimmungen vorgesehen.

 

11. Wie werden die Berichte bearbeitet?

  1. Meldungen in schriftlicher oder mündlicher Form. Der Whistleblowing-Manager stellt dem Meldenden innerhalb von 7 (sieben) Tagen nach Eingang der schriftlichen Meldung gemäß Artikel 7 eine Empfangsbestätigung für die Meldung aus. Die Meldung wird dann für die Einleitung der Untersuchung aufgegriffen und zunächst auf ihre Zulässigkeit und Stichhaltigkeit geprüft.
  2. Direktes Treffen. Im Falle einer Meldung, die während eines persönlichen Treffens erfolgt, erstellt der Whistleblowing-Manager ein Protokoll des Treffens, das vom Hinweisgeber unterzeichnet wird, der eine Kopie erhält.
  3. Der Inhalt der schriftlichen Meldung wird von der Identität des Hinweisgebers getrennt und von der Plattform unter Anwendung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen gespeichert, um die Vertraulichkeit und Sicherheit der Daten gemäß Art. 32 DSGVO zu gewährleisten. Der Whistleblowing-Manager archiviert und bewahrt die Unterlagen zu jeder mündlichen Meldung sowie zusätzliche Unterlagen, die im Zusammenhang mit schriftlichen oder mündlichen Meldungen erworben wurden, in zwei versiegelten Umschlägen auf. Der erste Umschlag enthält die Identifikationsdaten des Whistleblowers sowie eine Kopie seines Ausweises, sofern diese vorliegt; der zweite Umschlag enthält entweder Papierdokumente (z. B. Berichtsprotokolle) oder digitale Dokumente auf verschlüsselten Medien; beide Umschläge werden dann in einen dritten Umschlag gelegt, der auf der Außenseite die Aufschrift “reserviert für den Whistleblowing-Manager” trägt. Die Umschläge werden in einem verschlossenen Schrank aufbewahrt, der vom Whistleblowing-Manager oder einem Mitglied des Whistleblowing-Managers bewacht wird.
  4. Der Whistleblowing-Manager kann, nachdem er die Zulässigkeit der Meldung beurteilt hat, für die Durchführung der Untersuchung Klarstellungen, Dokumente und zusätzliche Informationen vom Hinweisgeber über den von ihm gewählten Meldeweg anfordern. Darüber hinaus kann er erforderlichenfalls Dokumente und Akten von der Verwaltungsstelle anfordern und weitere Parteien einbeziehen, wobei die Vertraulichkeit des Hinweisgebers und der gemeldeten Person gewahrt bleibt.
  5. Stellt der Whistleblowing-Manager bei seiner Tätigkeit fest, dass die Meldung offensichtlich unbegründet oder irrelevant ist, ordnet er mit einer angemessenen Begründung an, dass die Meldung archiviert wird. Das Vorhandensein einer archivierten Meldung wird vom Whistleblowing-Manager den unter Punkt 9 dieses Artikels genannten Personen nur dann mitgeteilt, wenn die Meldung als böswillig oder grob fahrlässig falsch eingestuft wird, damit das Unternehmen selbst entsprechende Untersuchungen durchführen und gegebenenfalls Disziplinarmaßnahmen gegen den Meldenden verhängen kann.
  6. Hält der Whistleblowing-Manager die Meldung nicht für offensichtlich irrelevant oder
    unbegründet, so teilt er den Inhalt der Meldung den zu diesem Zweck befugten Stellen der
    Gesellschaft mit (siehe Punkt 9). Das Unternehmen kann dann die Disziplinar- oder
    Gerichtsverfahren einleiten, die es für am geeignetsten hält, indem es alle erhaltenen Unterlagen in die Akte des Hinweisgebers aufnimmt.
  7. Der Whistleblowing-Manager gibt der meldenden Person sowohl im Falle der Meldung als auch im Falle der Fortsetzung der Untersuchungstätigkeit und der Mitteilung an das Unternehmen oder die zuständigen Behörden innerhalb von 3 (drei) Monaten nach dem Datum der Eingangsmitteilung oder, falls eine solche nicht erfolgt, innerhalb von 3 (drei) Monaten nach Ablauf von 7 (sieben) Tagen nach dem Datum der Meldung eine Rückmeldung über die ergriffenen oder geplanten Maßnahmen und in jedem Fall über den Stand der Untersuchung. Im letzteren Fall wird das Ergebnis der Untersuchung dem Meldenden mitgeteilt, sobald die Untersuchung abgeschlossen ist.
  8. Berichte und zugehörige Daten/Dokumente werden in Papier- oder elektronischer Form vom Whistleblowing-Manager so lange aufbewahrt, wie es für die Bearbeitung des Berichts erforderlich ist, in jedem Fall aber nicht länger als fünf Jahre ab dem Datum der Mitteilung des Ergebnisses des Meldeverfahrens.
  9. Unbeschadet der Bestimmungen unter Punkt 5 wird der Whistleblowing-Manager die Meldung und die Ergebnisse der durchgeführten Maßnahmen dem Unternehmen in Person des Personalleiters mitteilen. Falls die oben genannte Person als Whistleblower oder Hinweisgeber an der Meldung beteiligt ist, unterrichtet der Whistleblowing-Manager das Unternehmen in Person des Chief Executive Officer über die Meldung und die Ergebnisse der durchgeführten Maßnahmen.

 

12. Wie wird der Berichterstatter geschützt?

 

Der Whistleblowing-Manager ist verpflichtet, dem Unternehmen die Identität des
Hinweisgebers sowie
alle anderen Informationen, aus denen diese Identität direkt oder indirekt abgeleitet werden kann, nur mit vorheriger Zustimmung des Hinweisgebers offen zu legen.

Diese Verpflichtung gilt auch für das Unternehmen im Rahmen eines Disziplinarverfahrens, in dem die disziplinarische Anklage auf weitergehenden und gesonderten Ermittlungen als dem Bericht beruht, selbst wenn diese auf den Bericht zurückgehen. Beruht der Rechtsstreit ganz oder teilweise auf dem Bericht und ist die Kenntnis der Identität des Berichterstatters für die Verteidigung des Beschuldigten von wesentlicher Bedeutung, so darf der Bericht für die Zwecke des Disziplinarverfahrens nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des Berichterstatters zur Offenlegung seiner Identität verwendet werden. Zu diesem Zweck ist dem Berichterstatter eine Mitteilung zu übermitteln, in der die Gründe für die Offenlegung der Identität des Berichterstatters erläutert werden.
Der Schutz der Vertraulichkeit gilt auch für den Vermittler und die in der Meldung genannten
Personen sowie für den Hinweisgeber für die Dauer des Ermittlungsverfahrens durch den
Whistleblowing-Manager aufgrund der Meldung.

In jedem Fall verpflichtet sich das Unternehmen mit Zustimmung der Whistleblowing Verordnung, den Hinweisgeber nicht zu sanktionieren oder zu versuchen, ihn zu sanktionieren oder ihm damit zu drohen, und ihn daher nicht zu entlassen, zu suspendieren, zu degradieren, zu versetzen oder weiteren Formen von Vergeltungsmaßnahmen zu unterwerfen, die seine Arbeitsbedingungen aus Gründen beeinträchtigen, die direkt oder indirekt mit dem Hinweis zusammenhängen.

Der Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen gilt auch für die folgenden Personen:

  • der Vermittler;
  • Personen, die dem gleichen Arbeitsumfeld angehören wie die meldende Person (Kollegen, ehemalige Kollegen, Mitarbeiter) und die mit dieser durch eine stabile emotionale oder verwandtschaftliche Beziehung bis zum vierten Grad verbunden sind;
  • Mitarbeiter des Berichterstatters, die im gleichen Arbeitsumfeld tätig sind und eine
    regelmäßige und aktuelle Beziehung zum Berichterstatter unterhalten;
  • Unternehmen, die sich ausschließlich oder mehrheitlich im Besitz des Berichterstatters
    befinden;
  • Unternehmen, bei denen der Berichterstatter arbeitet, ohne Eigentümer zu sein;
  • Einrichtungen, die im gleichen Arbeitsumfeld wie der Berichterstatter tätig sind.

 

Die vorgenannten Schutzbestimmungen gelten nicht, wenn (i) die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Berichterstatters für den Tatbestand der Verleumdung oder üblen Nachrede oder (ii) die zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Berichterstatters für denselben Tatbestand im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit festgestellt wird, auch nicht durch ein erstinstanzliches Urteil.

In einem solchen Fall wird gegen den Melder eine Disziplinarstrafe verhängt. Eine Person, die glaubt, dass sie aufgrund einer Meldung von Missständen Vergeltungsmaßnahmen ausgesetzt ist oder war, kann das BfJ (Bundesamt für Justiz) über die Vergeltungsmaßnahmen informieren, die sie zu erleiden glaubt. Das BfJ (Bundesamt für Justiz) prüft, ob die Vergeltungsmaßnahmen eine Folge der Meldung sind oder nicht, und informiert im Falle einer positiven Feststellung die Nationale Arbeitsaufsichtsbehörde für Maßnahmen in ihrem Zuständigkeitsbereich.

 

13. Gibt es andere Kanäle für Whistleblowing-Meldungen?

Das BfJ (Bundesamt für Justiz) hat einen so genannten externen Berichtsweg eingerichtet, der über die BfJ (Bundesamt für Justiz) -Website (https://www.bundesjustizamt.de/DE/MeldestelledesBundes/MeldestelledesBundes.html) zugänglich ist.
Whistleblower können den externen Kanal des BfJ (Bundesamt für Justiz) nur nutzen, wenn:

  • es im Arbeitskontext keine Bestimmung gibt, die die Aktivierung des internen Meldewegs zwingend vorschreibt, oder dieser Meldeweg, selbst wenn er zwingend vorgeschrieben ist, es im Arbeitskontext keine Bestimmung gibt, die die Aktivierung des internen Meldewegs zwingend vorschreibt, oder dieser Meldeweg, selbst wenn er zwingend vorgeschrieben ist,
  • die meldende Person hat bereits eine interne Meldung gemacht, die nicht weiterverfolgt wurde;
  • Der Whistleblower ist Bestandteil des Whistleblowing-Managers;
  • die meldende Person berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass im Falle einer internen Meldung die Meldung nicht wirksam weiterverfolgt würde oder dass die Meldung selbst zu Vergeltungsmaßnahmen führen könnte;

die meldende Person berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass der Verstoß eine
unmittelbare oder offensichtliche Gefahr für das öffentliche Interesse darstellen kann.

 

14. Inkrafttreten und Bekanntmachung

Das vorliegende Whistleblowing-Reglement wurde von der Gesellschaft mit positiver Stellungnahme des Whistleblowing-Managers genehmigt und tritt in der aktualisierten Fassung mit dem auf der Titelseite angegebenen Datum in Kraft.

Auf ausdrücklichen Wunsch des Whistleblowing-Managers wird dieses Reglement am schwarzen Brett des Unternehmens ausgehängt und auf der Website des Unternehmens veröffentlicht, um allen interessierten Parteien klare Informationen über den Weg, die Verfahren und die Voraussetzungen für die Abgabe interner Meldungen sowie den Weg, die Verfahren und die Voraussetzungen für die Abgabe externer Meldungen zur Verfügung zu stellen.

Newsletter
Sind Sie bereit, die Welt von Quartzforms® zu entdecken?